LTD Logistik-Technik & Design GmbH

Geschäftsbedingungen der Firma LTD GmbH

1. Allgemein - Angebote

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bestellbedingungen die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführen.

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.

2. Umfang der Leistungen - Schriftform

Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist unsere
Auftragsbestätigung maßgebend.

Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie alle sonstigen
Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Vereinbarung. Gleiches gilt für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unseres Personals.

Von allen Zeichnungen, Skizzen und Modellen behalten wir uns das Copyright ausdrücklich vor. Abschriften oder Kopien dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gefertigt werden.
 

3. Preise

Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer , soweit diese im Zeitpunkt der Rechungsstellung anfällt.

Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare, erschwerte Arbeitsbedingungen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt den Preis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Kunden zusätzliche Stillstandskosten des von uns eingesetzten Personales anfallen.
 

4. Zahlung

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Die Einzelheiten ergeben sich aus unserer Rechnung.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen insoweit, als der Gegenanspruch des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist ; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht,
soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

5. Leistungszeiten

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist für die Leistungszeit unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

Die Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, gleichgültig ob diese bei uns oder an anderen Stellen eintreten. Wie z. B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung, Eine Verlängerung der Leistungszeit tritt auch dann ein, wen die vorerwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Leistungsverzuges entstehen. Wir sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

6. Beweislast – Verjährung

Die Beweislast für das Vorliegen eines Gewährleistungs- und Haftungsfalls obliegt dem Auftraggeber, er ist insbesondere verpflichtet etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit wir Gelegenheit haben, uns von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs – dem Grunde und der Höhe nach – zu überzeugen. Gewährt er uns nicht diese Gelegenheit zur Sicherung des Beweises, so sind wir insoweit von jeder Haftung frei.

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung: die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausdrücklich ausgeschlossen.

7. Beschaffenheit, Gewährleistung

Holz ist ein Naturstoff, seine Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.

Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Verkäufer zu rügen.
Die Rügefrist verringert sich jedoch bei Verfärbungen auf 7 Kalendertage, es sei denn es war Lieferung trockener Ware vereinbart.

Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind nach ihrer Entdeckung spätestens innerhalb 14 Kalendertagen und bei Verfärbungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.

Erfolgt Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen.

Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist.

Weitergehende Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sein denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

8. Eigentumsvorbehalte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.

Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab ; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an Miteigentum entspricht. Abs.8.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt: Die Vorausabtretung gemäß Abs. 8.3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Recht ab ; Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Abs.8.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreise sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers
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